AGB

PROJEKTBEAUFTRAGUNG UND ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1 Gegenstand und Geltungsbereich

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung (nachfolgend DCD).

1.2  Der Gegenstand der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelauftrag und diesen AGB.

1.3  Angebote von DCD sind grundsätzlich freibleibend. Ein verbindliches Angebot von DCD ist für die Dauer von 30 Tagen ab Angebotsdatum bindend, soweit nicht abweichend von DCD angegeben.

1.4  Ein Vertrag kommt bei  freibleibenden Angeboten mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch DCD, spätestens jedoch mit Beginn der Leistungserbringung durch DCD zustande. Bei verbindlichen Angeboten kommt der Auftrag mit  Zugang des durch den Auftraggeber innerhalb der Bindefrist gegengezeichneten Angebots bei DCD zustande.

1.5  Die Leistungen von DCD unterliegen ausschließlich diesen AGB. Allgemeine Einkaufsbedingungen oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, soweit deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich von DCD bestätigt wurde. Sie gelten insbesondere auch dann nicht, wenn sie im Rahmen von Angebotsaufforderungen, Bestellungen, bei der Entgegennahme, Abnahme oder Zahlung von Leistungen in Bezug genommen werden und DCD dem nicht widerspricht.

1.6  Anlagen zum jeweiligen Auftrag sind gegebenenfalls wesentlicher Bestandteil des Auftrags.

2 Leistungsumfang und Leistungserbringung

2.1  Sämtliche Leistungen werden von DCD gemäß der vereinbarten Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots erbracht. Für den Inhalt und den Umfang der von DCD zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas ergibt.

2.2  DCD führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen aus. DCD unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Er trifft diese aber nicht selbst.

2.3  DCD erbringt seine Leistungen grundsätzlich eigenverantwortlich und selbstständig. Führen dienstvertragliche Weisungen des Auftraggebers zu Mehraufwand oder Verzögerungen, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. DCD wird auf Mehraufwand oder Verzögerungen aufgrund von Weisungen des Auftraggebers zeitnah hinweisen und auf Verlangen des Auftraggebers ein Nachtragsangebot erstellen. Bis zur Annahme des Nachtragsangebots erbringt DCD die Leistungen gemäß dem gültigen Auftrag, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen.

2.4  DCD ist berechtigt, sich im Rahmen der Leistungserbringung Dritter zu bedienen.

2.5  Sofern DCD auf Verlangen des Auftraggebers (Teil-) Leistungen durch vom Auftraggeber bestimmte Dritte erbringen lässt, haftet DCD nicht für die Auswahl des Dritten oder dessen ordnungsgemäße Leistungserbringung.

2.6  DCD wird den Auftraggeber über ihr bekannte rechtliche Hindernisse oder Drittrechte in Bezug auf die vertraglich vorausgesetzte Nutzung der Leistungen und Arbeitsergebnisse hinweisen.

3 Pflichten des Auftraggebers

3.1  Der Auftraggeber wird DCD rechtzeitig alle notwendigen Informationen für die Durchführung des Auftrags zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber wird ferner alle vereinbarten oder notwendigen Entscheidungen rechtzeitig treffen und DCD unverzüglich mitteilen.

3.2  Der Auftraggeber wird DCD den Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Systemen, Anwendungen, Diensten und Inhalten ermöglichen, für deren Bereitstellung der Auftraggeber verantwortlich ist. Der Auftraggeber stellt dabei sicher, dass die Nutzung der vom Auftraggeber für den jeweiligen Auftrag bereit zu stellenden Ressourcen gedeckt ist. Soweit nicht abweichend vereinbart, trägt der Auftraggeber die Kosten für von ihm bereit zu stellende Ressourcen.

3.3  Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, geht ein hierdurch verursachter Mehraufwand und Verzögerungen zu seinen Lasten. Der Vergütungsanspruch von DCD bleibt unberührt.

3.4  Soweit der Auftraggeber DCD Zugang zu Daten des Auftraggebers gewährt, stellt der Auftraggeber sicher, dass die Daten bei der Nutzung durch DCD angemessen gegen Verlust oder Beschädigung gesichert sind. Die Datensicherung durch den Auftraggeber soll dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der jeweiligen Verarbeitungsrisiken und der Bedeutung der Daten entsprechen.

4 Abnahme von Werkleistungen

4.1  DCD stellt dem Auftraggeber empirische und/oder strategische Ausarbeitungen (Werkleistungen) zum vereinbarten Zeitpunkt zur Abnahme bereit.

4.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, sofern die bereitgestellte Werkleistung den vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Abnahme ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Bereitstellung, zur Abnahme zu erklären. Auf Verlangen ist die Abnahme durch den Auftraggeber schriftlich zu bestätigen. Die Abnahme darf nicht wegen solcher Mängel verweigert werden, die die Nutzbarkeit oder die Funktionsfähigkeit der erbrachten Werkleistung nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen.

4.3  Hat der Auftraggeber die Abnahme nicht spätestens innerhalb einer Woche ab Bereitstellung unter Angabe mindestens eines erheblichen Mangels verweigert, gilt die Werkleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen.

4.4  Der jeweilige Auftrag kann Teilabnahmen vorsehen.

5 Preise, Abrechnung, Zahlungsbedingungen

5.1  Die von DCD angebotenen Preise sind Netto-Preise, zahlbar in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2  Soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart, werden Leistungen auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Positionen vergütet. Sind bestimmte Leistungen nicht vereinbart, wird nach zeitlichem Aufwand abgerechnet. Es gelten die üblichen Sätze von DCD.

5.3  Soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart, werden Vergütungen und Kostenerstattungen monatlich für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat in Rechnung gestellt. Sofern Auslagen 10% der vereinbarten Auftragssumme überschreiten, kann DCD eine Vorauszahlung hierfür verlangen.

5.4  Zahlungen des Auftraggebers sind ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsstellung auf das in der Rechnung angegebene Konto von DCD zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist ihr Eingang bei DCD.

5.5  Gegen Ansprüche von DCD kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Auftrag zu.

5.6  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einwendungen gegen Rechnungen schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber DCD geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

5.7  Bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung bleiben sämtliche Nutzungsrechte an den von DCD erbrachten Leistungen und erstellen Arbeitsergebnissen vorbehalten.

5.8  Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist DCD berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Forderungen nach Ankündigung in Textform auszusetzen.

6 Preisanpassungen/zusätzlicher Aufwand/Sonderleistungen

6.1  Sollten sich während der Durchführung des Auftrags Änderungswünsche des Auftraggebers ergeben, so wird sich DCD über den damit eventuell verbundenen Mehraufwand mit dem Auftraggeber schriftlich abstimmen und auf Verlangen des Auftraggebers ein Nachtragsangebot erstellen. Dasselbe gilt für Mehraufwand durch vom Auftraggeber gewünschte Terminverschiebungen.

6.2  Sofern der Auftraggeber bei Werkleistungen im Sinne des Ziffer 4 weitere Korrekturschleifen verlangt, sind solche weiteren Korrekturschleifen nach Zeitaufwand gemäß den vereinbarten Sätzen zu vergüten, sofern sie nicht der Mangelbeseitigung dienen.

6.3  Sonderleistungen sind nach Zeitaufwand gemäß den vereinbarten Sätzen zu vergüten.

7 Laufzeit, Kündigung 

7.1  Der Auftrag beginnt an dem im jeweiligen Auftrag bestimmten Datum und endet automatisch mit vollständiger Leistungserbringung, oder mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit.

7.2  Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Sofern im Hinblick auf das vertragswidrige Verhalten einer Partei Abhilfe möglich ist, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

7.3  Die Kündigung aus wichtigem Grund durch eine Partei ist insbesondere zulässig, wenn die jeweils andere Partei

      • in schwerwiegender Weise gegen ihre vertraglichen Hauptpflichten verstößt,
      • gegen Vertraulichkeitspflichten verstößt,
      • gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, oder
      • ihre Zahlungen einstellt, über ihr Vermögen ein Insolvenz- oder ein Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren stattfindet.

7.4  Ein wichtiger Grund für DCD liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht, oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung hierdurch erheblich oder dauerhaft erschwert oder unmöglich wird.

7.5  Ein wichtiger Grund für DCD liegt ferner vor, wenn der Auftraggeber mit einer monatlichen Zahlung in Verzug oder mit einer sonstigen Zahlung mehr als dreißig Tage in Verzug ist. Die Kündigung ist in diesen Fällen ohne weitere Nachfrist zulässig.

7.6  Die außerordentliche Kündigung eines Auftrags bedarf der Schriftform.

8 Gewährleistung und Haftung

8.1  Die Haftung von DCD und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. DCD gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung seiner Ausarbeitungen. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse schriftlich gegenüber DCD rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Ausführungen und beträgt ein Jahr.

8.2  DCD steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Methoden der Marketingforschung erarbeiteten Empfehlungen und andere Ergebnisse vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

8.3  DCD haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Empfehlungen oder andere Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten DCDs im Sinne von Nr. 8.4 vor.

8.4  Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen DCD, oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch DCD, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.

8.5  Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet DCD nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.6  Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen DCDs in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei DCD regressieren möchte, ist DCD frühestmöglich zu informieren. DCD ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht DCDs lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.

9 Verzug

9.1 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung des Auftrages notwendigen Informationen, oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist DCD nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch DCD der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist DCD berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

9.2  Bei verspäteter Lieferung haftet DCD nur bei Verzug. Schadenersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 8.4 geltend machen.

9.3  Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von DCD nicht zu vertretender Betriebsstörungen, gegebenenfalls auch bei einem Subunternehmer, verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt DCD dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat sowohl DCD als auch der Auftraggeber das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

 10 Vertraulichkeit

Die Parteien werden die Bedingungen des jeweiligen Auftrags und alle Informationen und Kenntnisse, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung des jeweiligen Auftrags vom Geschäftsbetrieb der jeweils anderen Partei erlangen vertraulich behandeln und nicht unbefugt an Dritte weitergeben. Diese Verpflichtung gilt für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des jeweiligen Auftrags fort.

11 Verschiedenes

11.1   Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten aus oder im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Verhandlung und dem Abschluss eines Auftrags, sofern nicht etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.

11.2  Keine Partei darf den Auftrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei ganz oder teilweise, sei es im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge, auf einen Dritten übertragen.

11.3  Änderungen und Ergänzungen eines Auftrags einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieses Formerfordernisses.

11.4  Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von DCD ist der Sitz von DCD.

11.5  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus, oder im Zusammenhang, mit einem Vertrag ist der Sitz von DCD.

11.6  Falls einzelne Bestimmungen des jeweiligen Auftrags oder dieser AGB unwirksam sein oder Lücken enthalten sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine Regelung, die dem gewollten rechtlichen Ergebnis und dem wirtschaftlichen Erfolg am nächsten kommt. Vertragslücken sind im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach Treu und Glauben so auszufüllen, wie dies redliche Parteien vereinbart hätten, sofern sie die betreffende Angelegenheit im Vorhinein bedacht hätten.