AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Januar 2021)

Die nachfolgend aufgeführten Bedingungen gelten für sämtliche Verträge und Leistungen von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung. Eventuell bestehende, abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Inhalt des zwischen den Parteien vereinbarten Vertrages. Dies gilt auch für den Fall, dass Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

Abweichungen von den hier festgesetzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung sind nur wirksam, wenn diese zwischen den Parteien schriftlich vereinbart werden.

§1

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung übt die Tätigkeit im Sinne beratender Forschungsleistungen aus.

§2

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung unterbreitet dem Interessenten ein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem Aufgabenstellung, Versuchsanordnung und Auswertungsgesichtspunkte sowie das geforderte Honorar für die Untersuchung angegeben werden. Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

Soll ein Angebot über den Umfang eines Rahmenvorschlags hinausgehen und hat der Interessent den Angebotsumfang nicht bestimmt, so teilt Prof. Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung vor Abgabe des Angebots mit, in welchem Umfang er die Ausarbeitung besonderer Untersuchungsunterlagen wie z.B. Fragebogenentwürfe oder Explorationsleitfäden, für erforderlich hält und welches Honorar hierfür zu zahlen ist. Dr. Christian Duncker – Empirische Gesellschaftsforschung wird ein entsprechendes Angebot nur erstellen, wenn bezüglich des erforderlichen Aufwands und des hierfür zu bezahlenden Honorars mit dem Interessenten eine schriftliche Vereinbarung zustande kommt.

Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, sind die Kosten für Besprechungen außerhalb des Geschäftssitzes von Dr. Christian Duncker – Empirische Gesellschaftsforschung vom Interessenten zu ersetzen. Zu diesem Zweck wird Dr. Christian Duncker – Empirische Gesellschaftsforschung dem Interessenten vor der verbindlichen Terminvereinbarung die voraussichtliche Höhe dieser Kosten mitteilen, deren Übernahme vom Interessenten zusammen mit dem Termin schriftlich zu bestätigen ist.

§3

Das im Angebot genannte Honorar umfasst grundsätzlich alle von Dr. Christian Duncker – Empirische Gesellschaftsforschung im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags zu erbringenden Leistungen. Für die Erfüllung von Sonderwünschen des Auftraggebers, für die Lieferung zusätzlicher Berichtsexemplare, für die Erstellung von Übersetzungen der Untersuchungsberichte sowie für die Erstellung von Vor- oder Zwischenberichten kann Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung ein vor der Durchführung solcher zusätzlichen Leistungen separat zu vereinbarendes, zusätzliches Honorar beanspruchen.

Entstehen nach Vertragsabschluss durch Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers Mehrkosten, kann Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung diese gesondert in Rechnung stellen. Das gilt auch, wenn solche Mehrkosten auf anderen Gründen beruhen, die nicht von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung zu vertreten sind. Änderungen des Auftragsvolumens nach Vertragsabschluss bedürfen darüber hinaus einer ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien einschließlich einer entsprechenden Vereinbarung über die angemessene Anpassung des Honorars sowie des Fertigstellungstermins für die von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung geschuldeten Leistungen.

§4

Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung in der Regel nicht gewähren. Soweit in begründeten Ausnahmefällen Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.

§5

Der Auftraggeber erhält die Untersuchungsvorschläge und die Untersuchungsberichte ausschließlich zu seinem eigenen Gebrauch. Ihr Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung ganz oder teilweise veröffentlicht, an Dritte weitergegeben oder zu diesem Zwecke vervielfältigt, gedruckt oder in Informations- und Dokumentationssystemen gespeichert und verarbeitet werden.

§6

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung verbleiben alle Rechte, die ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Das Eigentums- und Urheberrecht an der Untersuchungskonzeption und an dem bei Durchführung des Auftrages angefallenen Material – Datenträger, wie z.B. Fragebögen – liegt bei Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

§7

Der Auftraggeber kann mit Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung vereinbaren, dass er einen gedoppelten Datensatz gegen Honorar erhält.

§8

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung ist berechtigt, die methodischen und wissenschaftlichen Erfahrungen aus Untersuchungen zur Grundlagenforschung heranzuziehen. Eine etwaige Veröffentlichung darf weder den Namen des Auftraggebers noch sonstige Hinweise enthalten, die auf den Namen des Auftraggebers und dessen Verhältnisse schließen lassen.

§9

Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie der Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Die Anonymität der Informanten darf durch eine solche Vereinbarung jedoch nicht verletzt werden. Wenn Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang zum Schutz der Anonymität erforderlich werden, Kosten verursachen, sind diese dann vom Auftraggeber zu tragen.

§10

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung ist verpflichtet, Erhebungsunterlagen ein Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht eine andere Vereinbarung ausdrücklich getroffen worden ist.

§11

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die gewonnenen Ergebnisse stehen – wenn nichts anderes vereinbart wird – nur dem jeweiligen Auftraggeber zur Verfügung.

§12

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung der Untersuchung. Werden Untersuchungsergebnisse aus Gründen, die Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung zu vertreten hat, nicht termingerecht übergeben, so kann der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er insoweit vom Vertrag zurücktreten, wie die im Auftrag festgelegte Leistung noch nicht erbracht ist. Sollte nachweislich das Interesse des Auftraggebers an dem bereits erbrachten Teil fortgefallen sein, so gilt sein Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch insoweit. Ist die Untersuchung schuldhaft nicht auftragsgemäß durchgeführt worden, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Wenn die Nachbesserung fehlschlägt oder Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung hiermit in Verzug gerät, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung des Vergütungsanspruchs oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

§13

Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung haftet für Ansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss sowie für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien, gleich auf welcher Anspruchsgrundlage diese beruhen (z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Verzug, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung) nur im Falle eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung oder dessen Mitarbeiter. Für einfache Fahrlässigkeit haftet Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung nur, wenn hierdurch vertragswesentliche Pflichten verletzt werden. Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung haftet nicht für Folgeschäden irgendwelcher Art, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der für ihn durchgeführten Untersuchung entstehen.

Im Falle der fahrlässigen Schadensverursachung durch Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung ist die Haftung auf solche typischen Schäden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung vernünftigerweise voraussehbar waren, sowie auf den üblicherweise in vergleichbaren Fällen entstehenden Schadensumfang begrenzt.

§14

Der Auftraggeber haftet unabhängig von einem Verschulden für alle mittelbaren oder unmittelbaren Schäden, die Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung oder Dritten aus der Verwendung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten und Produkte entstehen.

§15

Die vereinbarten Honorare dienen zur Finanzierung der jeweiligen Forschungsvorhaben.

Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Für den Fall des Zahlungsverzugs berechnet Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung dem Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz.

Ein Recht zur Aufrechnung gegen fällige Rechnungsbeträge steht dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zu, es sei denn, die vom Auftraggeber geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht an fälligen Rechnungsbeträgen kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn dieses auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen beruht. Die Abtretung von gegenüber Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung bestehenden Forderungen ist ausgeschlossen.

§16

Erfüllungsort für sämtliche durch Dr. Christian Duncker – Empirische Markenforschung zu erbringenden Leistungen ist Hamburg. Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen den Parteien oder seiner Durchführung erhobenen Ansprüche ist Hamburg, soweit es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

§17

Falls einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder unwirksam werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem mit der unwirksamen Klausel Beabsichtigten soweit wie möglich entspricht.